Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderungen beantragen
Leistungsnummer: 99065002117000
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung sollten Sie sich von einem Ausbildungsberater in Ihrer Kammer beraten lassen, ob eine reguläre Berufsausbildung möglich ist oder ob es bereits eine passende Ausbildungsregelung in Ihrer Region gibt.
- Besteht noch keine solche Regelung und ist auch keine reguläre Ausbildung möglich, müssen Sie einen geeigneten Ausbildungsbetrieb finden und eine Berufsschule, die den schulischen Teil der Ausbildung übernehmen kann. Ihre Kammer unterstützt Sie möglicherweise hierbei.
- Möglicherweise sind weitere Details mit der Kammer zu klären.
- Die Kammer entscheidet anschließend, ob der Berufsbildungsausschuss sich mit Ihrem Antrag befassen muss oder er direkt bearbeitet werden kann.
- Ist ein Beschluss durch den Berufsbildungsausschuss der Kammer notwendig, wird Ihr Antrag dem Ausschuss bei der nächstmöglichen Sitzung vorgelegt. In der Regel tagt der ehrenamtliche Berufsbildungsausschuss drei- bis viermal pro Jahr.
- Der Berufsbildungsausschuss berät in der Regel zunächst über den Antrag und holt möglicherweise weitere Informationen dazu ein. Der Beschluss über eine neue Ausbildungsregelung erfolgt entweder in der nächsten Sitzung oder direkt noch in der ersten Sitzung.
- Anschließend wird die neue Ausbildungsregelung an das zuständige Landesministerium weitergeleitet, das die Regelung noch genehmigen muss. Dies kann mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen.
- Liegt die Genehmigung des zuständige Landesministeriums vor, so kann die Regelung veröffentlicht werden. Ist kein bestimmter, späterer Termin festgelegt, ist die Regelung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtsgültig.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachweisen
- Weitere Voraussetzungen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.
Erforderliche Unterlagen
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen
Kosten
- Je nach zuständiger Stelle können Kosten anfallen. Genaueres erfahren Sie dort.
Frist
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.
Urheber
Volltext
Menschen mit Behinderung sollen nach Möglichkeit in anerkannten Ausbildungsberufen regulär ausgebildet werden. Ist dies aufgrund der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich, kann die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch als theoriereduzierte Fachpraktikerausbildung durchgeführt werden.
Dafür können Sie für sich oder für einen von Ihnen betreuten Menschen mit Behinderung bei der für den Beruf zuständigen Stelle einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Stelle trifft dann entsprechende angepasste Ausbildungsregelungen für diesen Beruf.
Wenden Sie sich dafür je nach Beruf an Ihre zuständige Stelle. Zu den zuständigen Stellen gehören:
- die Handwerkskammer für Berufe der Handwerksordnung
- die Industrie- und Handelskammer für Berufe in nicht handwerklichen Gewerbeberufen
- die Landwirtschaftskammer für Berufe der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für Fachangestellte im Bereich der Rechtspflege
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für Fachangestellte im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsberufe
- weitere Stellen für Berufe im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen
Ihre Ausbildungsberaterin oder Ihr Ausbildungsberater der zuständigen Stelle berät Sie, ob es für Ihren gewünschten Beruf in Ihrer Region passende Ausbildungsregelungen gibt. Gibt es bereits vereinbarte Regelungen, müssen Sie keinen Antrag stellen. Ihre Arbeitsagentur kann Sie dann zu einem Ausbildungsbetrieb oder Bildungsträger vermitteln.
Formulare
- Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Persönliches Erscheinen nötig: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
Ansprechpunkt
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht