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Schiedsamt Harrislee

Schlichten statt Richten

Streit und Missverständnisse gibt es immer mal wieder im täglichen Miteinander: 

  • Die Hecke des Nachbargrundstücks ist zu hoch gewachsen.
  • Die Nachbarin singt gerne und ist sich nicht bewusst, dass nicht jeder ihren Gesang schön findet und schon gar nicht während der Nachtruhe.
  • Jemand verwendet leichtfertig eine nicht böse gemeinte Floskel, die das Gegenüber aber gar nicht lustig findet, und so weiter. 
Wollen oder dürfen Sie da wirklich gleich ein Gericht anrufen? Zur Beilegung der beispielhaft genannten Streitigkeiten gibt es Schiedspersonen. Das sind gewählte, ehrenamtlich tätige und geschulte Bürgerinnen und Bürger aus unserer Gemeinde. 

Ein Schiedsverfahren ist unbürokratisch und schnell. Sie teilen der Schiedsperson mündlich oder schriftlich mit, worum es geht und wer (Namen und Anschrift) unterschiedlicher Auffassung ist. Beide Streitparteien werden eingeladen und bekommen im Rahmen einer nicht öffentlichen Schiedsverhandlung die Gelegenheit, ihre Wahrnehmung der Situation zu schildern. Ziel der Schiedsperson ist es, gemeinsam mit den Streitparteien eine Schlichtung des Konflikts herbeizuführen. Hierbei richtet die Schiedsperson nicht und macht auch keine Rechtsberatung. Selbstverständlich wird Ihre Angelegenheit vertraulich behandelt, Schiedspersonen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.

Gelingt eine Schlichtung, wird das Ergebnis in einem Vergleich schriftlich festgehalten. So ein Vergleich hat Rechtskraft und kann notfalls auch vollstreckt werden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, haben Sie immer noch die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Klage einzureichen. Zu den bürgerlichen Streitigkeiten zählen insbesondere:
  • Streitigkeiten über die Ansprüche aus dem Nachbarrecht wegen Überwuchses, Grenzbepflanzungen und Ähnliches
  • Fälle zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Strafsachen

Strafverfolgung ist eine Aufgabe des Staates. Unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet der Gesetzgeber Opfern einer Straftat die Möglichkeit, eine Privatklage bei Gericht zu erheben. Bei einigen Fällen, wie zum Beispiel

  • Hausfriedensbruch,
  • einer Beleidigung oder
  • einer Bedrohung,

ist die Erhebung einer solchen Klage jedoch erst zulässig, wenn ein Sühneversuch vor einer Schiedsperson erfolglos geblieben ist.

Gebühren/Kosten

Schlichtungsverhandlung: circa  20 bis 75 €, gegebenenfalls Auslagenerstattungen