Aufgrund des besonderen Charakters und der staatspolitischen Bedeutung von Wahlen ist das Wahlverfahren auch kein Verwaltungsverfahren. Eine Wahl wird nicht im Rahmen des allgemeinen Handelns der Behörden wie bei allen üblichen Verwaltungsvorgängen vollzogen, sondern durch besondere, weisungsunabhängige und der Neutralität verpflichtete Wahlorgane (Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Wahlausschüsse, Wahlvorstände) auf Bundes-, Länder-, Kreis- und Gemeindeebene. Diese sichern in bestmöglicher Weise die Einhaltung der fünf Wahlrechtsgrundsätze und den ordnungsgemäßen Ablauf bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.
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