Kinderreisepass beantragen
Leistungsnummer: 99085003012000
Leistungsbeschreibung
Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt oder verlängert.
Wenn Sie einen bereits ausgestellten Kinderreisepass besitzen, können Sie diesen bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwenden, wenn das Kind auf dem Foto noch eindeutig erkennbar ist.
Sollten Sie umziehen und eine neue Adresse haben, müssen Sie die Adresse auf dem Kinderreisepass bei Ihrer zuständigen Behörde (zum Beispiel Bürgeramt) ändern lassen.
Sollte der Kinderreisepass verloren oder gestohlen werden, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich bei der Polizei melden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
- § 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
- § 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
- § 5 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)