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Fleischgewinnung / Schlachtung: Zulassung

Leistungsnummer: 99118003000000

Leistungsbeschreibung

Das Schlachten von als Haustieren gehaltenen Nutztieren bedarf grundsätzlich einer Zulassung.

Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinär- und Lebensmittelaufsicht).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst nach der Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

Rechtsgrundlage

  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB),
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene,
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs,
  • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung (Anlage) Tarifstelle 1.2.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Liste der Veterinärämter in Schlesiwg-Holstein und weitere Informationen erhalten Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß Landesverordnung über Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung fallen Gebühren (nach Aufwand) an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.