Förderung für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben beantragen
Leistungsnummer: 99400064017001
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie disziplinübergreifend mit Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung Systemlösungen entwickeln wollen, dann kommt unter Umständen eine Förderung als Verbundvorhaben in Betracht. Im Vorhaben sollen möglichst viele Unternehmen eingebunden werden, bevorzugt KMU (kleine und mittlere Unternehmen).
Verfahrensablauf
Das Verfahren sieht zwei Stufen vor.
Im ersten Schritt reichen interessierte Unternehmen oder Einrichtungen bei der WTSH eine Vorstellung ihres Projektes in Form eines Projektvorschlags ein. Es wird empfohlen, davor eine Beratung durch die WTSH in Anspruch zu nehmen. Ein Projektvorschlag kann jederzeit eingereicht werden.
Anhand des Projektvorschlages prüft und bewertet die WTSH, ob das Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Bei einer positiven Einschätzung wird die Antragstellung empfohlen.
Auf Basis des Projektvorschlages stellt jeder Verbundpartner einen formgebundenen, vollständigen Förderantrag bei der WTSH.
Dieser muss folgende Punkte enthalten:
- eine nachvollziehbare Darstellung des Innovationspotentials oder innovativen Charakters des Vorhabens (inklusive Innovationsgrad), des Bezugs zu den schleswig-holsteinischen Spezialisierungsfeldern unter Ausrichtung auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft, der erwarteten ökonomischen Bedeutung für die nachhaltige Wertschöpfung und die Realisierbarkeit und des Beitrags zu den Querschnittszielen und zur Indikatorik;
- eine Darstellung der Stimmigkeit des Vorhabens mit den Zielsetzungen und Handlungsansätzen der RIS3.SH (Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holstein);
- eine belegbare Recherche zur Darstellung des Alleinstellungscharakters des Vorhabens und der Neuheit des Wissens, des Produktes, des Prozesses oder der Dienstleistung; die WTSH kann die Darstellungen bedarfsweise extern begutachten lassen;
- eine Abschätzung der marktseitigen Erfolgsaussichten und der möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie Verwertungsplanungen;
- eine grundsätzliche Technologiefolgenabschätzung und Abschätzung der Auswirkungen bei Realisierung auf globale, gesellschaftliche, ökonomische, soziale, ökologische Aspekte kann die WTSH bedarfsweise extern begutachten lassen;
- gegebenenfalls eine Trennungsrechnung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit des Vorhabenträgers (bei der Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die Kosten für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten klar zu trennen);
- die Vorlage eines Arbeitsplans;
- die Darstellung der Kompetenz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zur Durchführung des Vorhabens;
- Kooperationsverträge (bei einem Verbundvorhaben muss die wirksame Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 90 der AGVO durch eine Vereinbarung zwischen allen Partnern schriftlich in Form eines Kooperationsvertrages festgelegt werden);
- sie Darstellung der Nachhaltigkeit der Förderung über das Ende des Förderzeitraumes hinaus inklusive der angestrebten Zukunftsperspektiven.
Die WTSH prüft den Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen nach. Liegt ein vollständiger Antrag vor, so entscheidet die WTSH über die Bewilligung der Förderung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Zuständige Stelle
Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH
Voraussetzungen
- Sie müssen ein Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sein.
- In begründeten Ausnahmefällen können auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung bzw. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte außerhalb Schleswig-Holsteins finanziell unterstützt werden, wenn das Projekt Vorteile für Schleswig-Holstein bringt und keine geeigneten Partner in Schleswig-Holstein ansässig sind.
- Bevorzugt werden dabei Partner aus benachbarten Regionen, z B. aus der Metropolregion Hamburg oder aus Dänemark.
- Vorrangig sollen kleine und mittlere Unternehmen gefördert werden.
- Das von Ihnen geplante Vorhaben muss einen ausreichend hohen Innovationsgrad aufweisen.
- Das Vorhaben muss einen der folgenden Bereiche (Spezialisierungsfelder der RIS3.SH – Regionale Innovationsstrategie Schleswig-Holstein) adressieren: Maritime Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende und grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft, Digitale Wirtschaft.
- Das Vorhaben soll auf die Bedarfe der regionalen Wirtschaft ausgerichtet sein.
- Das Vorhaben soll Beiträge in den Bereichen Gleichstellung Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung leisten.
- Wünschenswert ist ein Beitrag des Vorhabens zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungskompetenzen in den Bereichen Energiewende und Klimaschutz, Stärkung Innovationstätigkeiten der Unternehmen für den Übergang zu einer CO2 neutralen Wirtschaft, die Transformation zur Kreislaufwirtschaft unterstützt werden und Intensivierung des dazu erforderlichen Transfers von Technologien und Wissen in marktfähige Produkte und Dienstleistungen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Das Vorhaben wird grundsätzlich in Schleswig-Holstein durchgeführt und einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse dort verwertet.
- Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Servicekontoanmeldung (Unternehmenskonto)
- Online-Antragstellung oder Antragstellung in Papier
- Projektbeschreibung
- Kosten- und Finanzierungsplan
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Antragstellung empfehlen wir eine Beratung durch die WTSH in Anspruch zu nehmen. Der Antrag muss unbedingt vor Beginn des Vorhabens gestellt worden sein. Ohne Genehmigung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Die Begünstigten sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und des Zuwendungszwecks für einen bestimmten Zeitraum gebunden (Zweckbindung). Die Zweckbindung beträgt je nach Art und Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens bis zu fünf Jahre und wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Die Zuwendung ist zu erstatten, wenn das Unternehmen bzw. die schleswig-holsteinische Betriebstätte innerhalb der Zweckbindungsfrist aufgegeben oder aus Schleswig-Holstein herausverlagert wird (Standortbindung).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus