Erbfall bei einer Bergbaubewilligung anzeigen
Leistungsnummer: 99020046050000
Leistungsbeschreibung
Mit einer bergbaulichen Bewilligung dürfen Sie einen bestimmten Bodenschatz in einem festgelegten Gebiet aufsuchen und gewinnen sowie das Eigentum daran erwerben.
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer bergrechtlichen Erlaubnis verstirbt, geht diese auf die Erbinnen oder Erben über. Bis zu 10 Jahre nach dem Erbfall darf das Recht auch von den sogenannten Verfügungsberechtigten ausgeübt werden. Das sind:
- Nachlassinsolvenzverwalterinnen oder Nachlassinsolvenzverwalter,
- Nachlasspflegerinnen oder Nachlasspfleger,
- Testamentsvollstreckerinnen oder Testamentsvollstrecker.
In beiden Fällen müssen Sie als Erbin oder Erbe beziehungsweise verfügungsberechtige Person eine Umschreibung der Bewilligung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können die Umschreibung der Bewilligung online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Umschreibung der Bewilligung online beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie die Anzeige und alle erforderlichen Unterlagen per Post dort ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Sie erhalten eine Mitteilung, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Voraussetzungen
- Die Inhaberin oder der Inhaber einer bergbaulichen Bewilligung verstirbt.
- Sie, beziehungsweise ihre Vertretungspersonen, müssen die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Schleswig-Holstein gilt:
- Es fallen variable Gebühren an.
- keine Vorkasse
- Überweisung
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Je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
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Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 57,00 EUR
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Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 68,00 EUR
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Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 85,00 EUR
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Welche Fristen muss ich beachten?
Erbinnen und Erben sowie Verfügungsberechtigte müssen den Erbfall schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
- Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht.
Urheber
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)
Fachlich freigegeben am
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).