Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Leistungsnummer: 99009041261000
Leistungsbeschreibung
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Verfahrensablauf
- Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Zuständige Stelle
Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)
Rechtsgrundlage
Voraussetzungen
- Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung, ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden. Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.