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Energiepreispauschale beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Sie müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen.
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) entsteht zum 01.09.2022.
  • Sie müssen die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt haben.
  • Die EPP steht jedem Ehegatten als Person zu.
  • Die EPP unterliegt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Lohnsteuerabzug.
  • Die EPP ist bei Nichtarbeitnehmern als sonstige Einkünfte zu behandeln. Die Freigrenze von EUR 256 gilt nicht.
  • Die EPP ist nicht umsatzsteuerpflichtig oder gewerbesteuerpflichtig.
  • Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Die EPP ist sozialversicherungsfrei.
  • Jede anspruchsberechtigte Person hat nur einmal Anspruch auf die EPP.

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt:

  • Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an mindestens 1 Tag im Kalenderjahr 2022, die Einkünfte erzielt als:
  • aktive Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (auch „Minijobber“) oder
  • Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender oder
  • Selbstständig tätige Person oder
  • Land- und Forstwirtin oder Land- und Forstwirt

 
Keine Anspruchsberechtigung haben:

  • Rentnerinnen/Rentner und Pensionärinnen/Pensionäre ohne zusätzliche Einkünfte der vorbenannten Art
  • Personen, die ausschließlich Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen (zum Beispiel Kapitalerträge, sonstige Einkünfte)

Bearbeitungsdauer

  • Automatische Bearbeitung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mit dem Arbeitslohn für September 2022 beziehungsweise
  • automatische Herabsetzung der Vorauszahlungen zum 10.09.2022
  • Bei Bezug der Energiepreispauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb der regulären Bearbeitungszeiten nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2022

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Auszahlung 09/2022 in Arbeitnehmerfällen
  • Anpassung Vorauszahlung III. Quartal 2022
  • Einkommensteuererklärung